Geld für verspätete Landung!

Grundlage für die Berechnung einer Entschädigung für eine Flugverspätung ist der Zeitpunkt, an dem nach der Landung mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet und den Passagieren das Verlassen des Flugzeugs erlaubt wird. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: C-452/13).

Ein Passagier wollte mit einem Flugzeug einer europäischen Fluggesellschaft von Salzburg nach Köln/Bonn fliegen. Die Maschine startete in Salzburg mit einer Verspätung von drei Stunden und zehn Minuten. Auf dem Flughafen Köln/Bonn setzte sie mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn auf. Als sie ihre Parkposition erreicht hatte und kurz darauf die Türen geöffnet wurden, betrug die Verspätung drei Stunden und drei Minuten.

Der Mann forderte von der Fluggesellschaft daraufhin eine Ausgleichszahlung von 250 Euro gemäß den Richtlinien der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Denn dieser Betrag stehe ihm bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden zu. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie war der Meinung, dass das Flugzeug in dem Augenblick den Zielflughafen erreicht hatte, als es auf der Landebahn aufsetzte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Verspätung jedoch weniger als drei Stunden betragen, sodass dem Passagier keine Ausgleichszahlung zustehe.

Unumgängliche Unannehmlichkeiten

Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Europäischen Gerichtshofs nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Passagiers statt.

Solange sich Fluggäste während des Fluges nach den Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten haben, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind, können sie sich nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern, so die Ansicht der Richter.

Solcherlei Unannehmlichkeiten hat ein Fluggast nach Meinung der Richter jedoch nur so lange hinzunehmen, solange der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet. Denn dann sind sie als unumgänglich anzusehen.

Ausgleich für verlorene Zeit

Dies gilt jedoch nicht für eine Verspätung. In so einem Fall ist es den Passagieren nämlich nicht möglich, die „verlorene Zeit“ für jene Ziele zu verwenden, die sie dazu veranlasst haben, genau diesen Flug zu nehmen, so das Gericht. „Der Begriff ‚tatsächliche Ankunftszeit‘ ist somit dahin zu verstehen, dass er für den Zeitpunkt steht, zu dem eine solche einschränkende Situation endet.“ Das ist aber nicht jene Zeit, zu der die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren.

Die einschränkende Situation der Fluggäste ändert sich nämlich grundsätzlich erst dann, wenn zumindest eine der Flugzeugtüren geöffnet worden und den Passagieren das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Diese Situation ergab sich im Fall des Klägers erst, als das Flugzeug eine mehr als dreistündige Verspätung hatte. Ihm steht daher eine Ausgleichszahlung im Sinne der Richtlinien der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu. Die wichtigsten Rechte für Flugreisende stehen auf der offiziellen Website der Europäischen Union.

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